Unterhaltung: Die Reihenfolge bis *Unentlich*

yosh, 08. Dezember 2011, um 01:44

fragt mal Egon ob
309
durch 3teilbar ist

k_Uno, 08. Dezember 2011, um 02:45

310 is the area code for the west Los Angeles and South Bay areas of Los Angeles County in California. 310 also includes Catalina Island and a small part of Ventura County. 310 overlays the 424 area code, requiring 10-digit dialing. Portions of the 310 area code also overlay 562, 323, and 818.

giulie, 08. Dezember 2011, um 18:59

VwV-StVO zum Zeichen 311 Ortstafel:
...Das Zeichen 311 nennt auf der *unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichens 311 ist mit einem roten Schrägbalken, der von links unten nach rechts oben verläuft, durchstrichen...
Die *obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die Ziele werden auf gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste Ziel zur selben Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so nennt das Zeichen den Namen des Ortsteils auf weißem Grund. Unter dem Ortsnamen ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben...
Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind dann aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten der rechts stehenden Tafeln ...

k_Uno, 09. Dezember 2011, um 01:40

Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 312 O 85/98

Das von Internet-Nutzern wohl am häufigsten mißverstandene Gerichtsurteil ist das unten zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998, mit dem ein Homepagebesitzer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde für von ihm gesetzte Links zu ehrverletzenden Äußerungen über eine ihm mißliebige Person.

Viele Homepage-Besitzer ("Webmaster") verführt dieses Urteil offensichtlich dazu, auf ihrem Seiten eine Klausel anzubringen, in dem sie auf dieses Urteil verweisen und sich pauschal von allen Links, die sie auf ihren Seiten gesetzt haben, distanzieren.

Man liest dann häufig eine solche oder ähnliche Formulierung:
 
Derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln, im Internet-Volksmund "Disclaimer" genannt, zeugen davon, daß der Urheber das betreffende Urteil des Landgerichts Hamburg nicht verstanden, es vermutlich noch nicht einmal gelesen hat.

Denn in diesem Urteil stellt das Landgericht Hamburg eindeutig fest, daß die beanstandeten Internet-Seiten des Verurteilten eine derartige Haftungsfreizeichnungsklausel enthalten. Und es führt aus, daß eine solche Klausel mit einer pauschalen Distanzierung von sämtlichen Links eben gerade keinen Freibrief für die Aufnahme beliebiger Links ist.

Im Urteil heißt es über den Verurteilten: "Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme.". Spätestens bei diesem Satz muß doch jedem Menschen, der lesen kann, klar sein, daß der Verurteilte einen "Disclaimer" auf seiner Seite hatte! Und genau diese pauschale Distanzierung hat das Gericht einkassiert: "Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung."

Das Urteil sagt also genau das Gegenteil aus von dem, was manche Webmaster dort hineinzuinterpretieren meinen. Der Verurteilte hatte eine Distanzierung (nach heutiger Sprechweise also einen "Disclaimer") auf seiner Seite! Und das Gericht hat festgestellt, daß die auf der Seite pauschal ausgesprochene Distanzierung nicht wirksam ist. Denn es hat erkannt, daß die Distanzierung von dem Angeklagten nur pro-forma angebracht wurde, um ungestraft zu beleidigenden Inhalten über den Kläger verlinken zu können.
 
Eine Aussage "Ich distanziere mich" ist also gemäß Feststellung des Gerichts gar keine Distanzierung. Denn man kann nicht einfach per Deklaration Tatsachen schaffen.

Wenn der Fahrkartenkontrolleur in der Straßenbahn nach dem Ticket fragt, reicht es auch nicht aus, einfach zu erklären "Hiermit erkläre ich ausdrücklich, daß ich im Besitz eines gültigen Fahrscheins bin.". Der Kontrolleur wird die Fahrkarte auch sehen wollen.

Und entsprechend muß sich jemand, der erklärt "Ich distanziere mich von den verlinkten Seiten.", die kritische Frage gefallen lassen "Ja, wo ist denn nun Deine angekündigte Distanzierung?".

Auch das Wort "hiermit" macht aus der Behauptung, sich zu distanzieren, noch keine tatsächliche Distanzierung. Oder würden Sie den Satz "Hiermit beweise ich, daß die Erde eine Scheibe ist." tatsächlich als gültigen Beweis ansehen dafür, daß die Erde eine Scheibe ist?

Gänzlich unglaubwürdig wird's, wenn auf einer Seite mit Links die Distanzierungs-Behauptung "Hiermit distanziere ich mich..." steht, gleichzeitig die Links aber als "Empfehlungen", als "Seiten von Freunden", als "Sehenswerte Seiten" oder mit anderen positiven Formulierungen betitelt werden. Dafür, wie eine glaubhafte Distanzierung aussehen kann, folgt weiter unten im Text noch ein Beispiel.

Daß viele Webmaster gar nicht darüber nachdenken, was sie schreiben, sieht man auch daran, daß solche Distanzierungen häufig in der Form "ich distanziere mich" formuliert werden, aber der Leser darüber rätseln muß, wer denn diese ominöse Person "ich" sein mag. Wenn schon etwas mit "ich" formuliert wird, dann muß doch auch ein Name drunterstehen oder anderweitig unmittelbar erkennbar sein, von welcher Einzelperson der Text stammt! Zumindest sollte ein aussagekräftiges Impressum vorhanden sein.
 

Völlig unabhängig von der Begründung des Urteils ist zudem festzuhalten, daß dem deutschen Recht die Möglichkeit einer pauschalen Distanzierung von jeglicher Verantwortung für die eigenen Taten fremd ist. Wer also irgendetwas tut, was rechtlich von Belang ist - und sei dies das Setzen eines Links - ist dafür grundsätzlich gemäß den allgemeinen Rechtsnormen verantwortlich.
 
Gemäß §8 des Teledienstegesetzes (TDG) sind Homepage-Besitzer für verlinkte rechtswidrige Inhalte nur dann verantwortlich, wenn sie von den Inhalten Kenntnis haben. Sie sind ausdrücklich nicht verpflichtet, aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Wird also eine verlinkte zunächst unbeanstandete fremde Seite später mit rechtswidrigen Inhalten gefüllt, so haftet derjenige, der diese fremde Seite verlinkt hat, nur dann, wenn ihm nachzuweisen ist oder wenn es deutliche Indizien dafür gibt, daß er von dem neuen rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hatte. Genausowenig muß für Inhalte gehaftet werden, die ein fremder Teilnehmer in sein Forum oder Gästebuch hineinschreiben, sofern keine Indizien dafür bestehen, daß der Besitzer der Homepage davon Kenntnis erlangt hat.

Wenn er aber seine Links mit einer pauschalen Distanzierung "Disclaimer" versieht, so wird das Gericht dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein deutliches Indiz dafür werten, daß er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite wusste (siehe hierzu auch den Schlußsatz des §9 Absatz 1 Teledienstegesetz). Eine Haftungsfreizeichnungsklausel "Disclaimer" nützt also nicht nur nichts, sondern sie kann sich im Ernstfall (wenn tatsächlich ein Rechtstreit eingetreten ist) erheblich negativ auswirken!

Auch außerhalb des Internet ist dies nicht anders: Angenommen, Sie empfehlen (öffentlich) den Besuch eines bestimmten Händlers, der preiswert gebrauchte Autoradios verkauft. Nun stellt sich leider heraus, daß es sich bei den dort verkauften Autoradios um Diebesgut handelt. Zu deutsch: Die Dinger sind "vom Laster gefallen".

Wenn Sie Ihre Kaufempfehlung sachlich neutral ("Dort gibt es günstige Autoradios.") ausgesprochen haben, so haben Sie mit der Angelegenheit nichts zu tun. Wenn Sie aber eine Empfehlung mit gleichzeitiger Distanzierung abgegeben haben ("Dort gibt es günstige Autoradios. Damit, wo die herkommen, habe ich aber nichts zu tun."), so spricht dies dafür, daß sie von dem illegalen Treiben gewußt haben. Wenn man Ihnen Ihre Aussage nachweisen kann, werden Sie möglicherweise wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt und sind damit vorbestraft.

Deshalb: Lassen Sie die Finger weg von Distanzierungen! Setzen Sie Links oder lassen Sie es bleiben, aber versuchen Sie sich nicht an "Links mit eingebauter Rechtsschutzversicherung". Wenn nämlich an den verlinkten Seiten wirklich etwas zu beanstanden ist, werden Sie es mit "Disclaimer" schwer haben, glaubhaft darzulegen, daß sie davon nichts gewußt haben.

Sternchendanny, 09. Dezember 2011, um 08:56

313 ist die zahl auf donald ducks kennzeichen

Ex-Stubenhocker #67877, 09. Dezember 2011, um 10:32

314: 3,14 die Zahl Pi mit der ersten zwei Stellen nach dem Komma.

LittleJoe, 09. Dezember 2011, um 11:24

Die Geschichte der BMW-Pkw begann 1928 mit der Übernahme der Fahrzeugfabrik Eisenach durch die Bayerische Motoren Werke AG. Im Jahr 1929 produzierte BMW mit dem BMW 3/15 PS die ersten Fahrzeuge als Lizenznachbauten des Austin Seven in Eisenach. Weitere bekannte Wagen der Vorkriegszeit waren u.a. der BMW 315, der BMW 319, der BMW 326 und der BMW 328. Von 1941 bis 1951 wurden aufgrund des Zweiten Weltkriegs keine BMW-PKW hergestellt.

LieberTeufel40, 09. Dezember 2011, um 16:01

Ab Anfang der 70er Jahre, gabs dann auch einen BMW 316.

k_Uno, 09. Dezember 2011, um 16:52

Bremer Stadtmusikanten auf der B317
http://www.youtube.com/watch?v=1ktEqGQLiHs

Ex-Stubenhocker #80703, 09. Dezember 2011, um 19:28
Dieser Eintrag wurde entfernt.

Ex-Stubenhocker #80703, 09. Dezember 2011, um 19:30

`NGC 318` ist eine linsenförmige Galaxie im Sternbild Fische, welche etwa 219 Millionen Lichtjahre von der Erde entfernt ist.

Ex-Stubenhocker #16680, 09. Dezember 2011, um 19:36

kann zwar schlecht einschlafen, aber wenn ich bis
@ 319 @ gezählt habe, sollte das Klappen ☺

Ex-Stubenhocker #80703, 10. Dezember 2011, um 03:45

CD320 molecule (CD320)

Name: CD320
Description: CD320 molecule
Orgname: Homo sapiens
Status: 0
CurrentID: 0
Chromosome: 19
GeneticSource: genomic
MapLocation: 19p13.3-p13.2
OtherAliases: 8D6, 8D6A, TCBLR
OtherDesignations: 8D6 antigen|CD320 antigen
NomenclatureSymbol: CD320
NomenclatureName: CD320 molecule
NomenclatureStatus: Official
TaxID: 9606
Mim:
GenomicInfo:
GeneWeight: 2933
Summary: Cellular uptake of cobalamin (vitamin B12) is mediated by receptors expressed on the cell surface. Transcobalamin II (TCN2; MIM 275350), a plasma protein secreted by endothelial cells, binds the cobalamin absorbed in the distal ileum and carries 10 to 30% of total circulating cobalamin. CD320 encodes a transcobalamin receptor that binds TCN2-cobalamin at the plasma membrane and internalizes the complex by endocytosis (Quadros et al., 2009 [PubMed 18779389]).[supplied by OMIM]
ChrSort: 19
ChrStart: 8367010

LittleJoe, 10. Dezember 2011, um 06:37

leerzeile boah eh

Dag, 10. Dezember 2011, um 14:50

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 321 Prüfungsbericht

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.
(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.
(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.
(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.
(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.
(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ex-Stubenhocker #80703, 11. Dezember 2011, um 18:54

Alle zwei Jahre finden die Weltmeisterschaften im Pfeife-Langsamrauchen statt, im jährlichen Wechsel mit den Europameisterschaften. Der diesjährige Austragungsort der Weltmeisterschaften war Eindhoven (Niederlande). An diesem wichtigsten internationalen Wettbewerb der Pfeifenraucher nahmen 322 Teilnehmer und 82 Mannschaften teil, die aus 17 Nationen kamen. Die besten unter den Pfeifen-Langsamrauchern erreichen Zeiten von weit über 2 Stunden.

Ex-Stubenhocker #67877, 12. Dezember 2011, um 10:33

Mazda 323

Ex-Stubenhocker #67877, 14. Dezember 2011, um 11:55

Das Jahr 324 war ein Schaltjahr.

k_Uno, 14. Dezember 2011, um 12:00

Testbericht Mercedes Coupé vs Audi und BMW: Sportliche Mittelklasse-Coupés

Lassen Sie uns nicht lange um den heißen Brei herumreden: Ein Coupé kauft man, wenn man erstens genießen will und zweitens das Geld dazu hat. Im Gegensatz zu den großbürgerlichen Vertretern der Zweitürer reicht es bei Audi A5 Coupé 2.0 TFSI, BMW 325i Coupé und Mercedes C 250 Coupé aber aus, vermögend zu sein, nicht reich.
Die hier getesteten Versionen mit 200-PS-plus-Benzinern kosten rund 40.000 Euro.Weil alle drei der Mittelklasse entstammen, sollte zumindest in gutsituierten Wohngebieten kein Nachbarschaftsneid aufkommen.

Coupés mit Oberklasse-Feeling
Wohl aber Bewunderung: Jeder dieser Zweitürer lässt seinen Eigentümer gefühlt in die automobile Oberschicht aufsteigen. Alle drei Kandidaten haben viertürige Äquivalente, welche zu den Bestsellern ihrer Art zählen, und unterscheiden sich von diesen vor allem durch den nutzwertfernen Lustansatz als Kaufgrund – trotz umklappbarer Rücksitzlehne zum Kofferraum-Erweitern dürfte der Elan bei Transportvorhaben stark eingeschränkt sein.
Coupés müssen vielmehr einem gewissen Schönheitsideal entsprechen. Dazu zählt eine gestreckte Seitenlinie, ein flaches Dach samt sanft abfallendem Rücken und nicht zu großen Fensterflächen. Dieses Idealbild hat aber seinen Preis – im Audi A5 Coupé 2.0 TFSI etwa das knappe Raumangebot hinten, im Mercedes C 250 Coupé die schlechte Übersichtlichkeit. Im BMW 325i Coupé hingegen so gut wie keinen. Die Rundumsicht ist bemerkenswert gut, dank weit nach vorn rückenden Vordersitzen lässt es sich ohne Verrenkungen in den Fond zusteigen. Dort können im Test zwei Personen einer großen Fahrt sogar Genuss abgewinnen; nur Sitzriesen werden mangelnde Kopffreiheit beklagen.

Im Fond des Audi A5 Coupé wird es kuschelig
Im Separee des Audi A5 Coupé 2.0 TFSI dagegen wird man eher Durchhalteparolen hören. Obwohl dieser äußerlich am wuchtigsten wirkt, ist er innen am engsten. Im Mercedes C 250 Coupé gleiten die Vordersitze nach dem Vorklappen der Lehne vornehm, weil elektrisch und automatisch (optional) nach vorn und später wieder in die Ausgangsstellung zurück. Die Einzelsitzanlage selbst sieht deutlich einladender aus, als sie wirklich ist, was an der mangelnden Oberschenkelauflage liegt. Üppigeren Platz gestehen die Konstrukteure dem Gepäck zu – die verwaiste Reserveradmulde ist praktisch ein zweiter Kofferraum. Passend dazu darf das Mercedes C 250 Coupé am meisten schleppen.
Geringe Unterschiede zeigen sich bei der Bedienung. Das BMW 325i Coupé, früher häufig gescholten, geht nach zahlreichen Verbesserungen am i-Drive mit gutem Beispiel voran. Seine Instrumente sind übersichtlich und sehr gut ablesbar, die Führung durch die Menüs ist dank klaren Strukturen einfach.
Im Audi A5 Coupé 2.0 TFSI gibt es nur die unpraktische Mehrfachbelegung der Drehregler für die Klimaanlage samt Sitzheizung zu bemängeln, in der aktuellen Version des Mercedes-Comand im Mercedes C 250 Coupé dagegen wenig – es bietet in der teuersten Version sogar unbeschränkten Internet-Zugang (im Stand).

Kräftiger Turbo im Mercedes C 250 Coupé
Einen zeitgemäßen Charakter offenbaren auch die turbogeladenen Motoren im Audi A5 Coupé 2.0 TFSI und Mercedes C 250 Coupé; schon im unteren Bereich schieben sie kraftvoll an, animieren zu spritsparender Fahrweise. Vor allem der Zweiliter des Audi A5 Coupé 2.0 TFSI lässt sich fast so niedertourig wie ein Diesel bewegen, legt auf Wunsch nach einem kurzen Moment des Sammelns impulsiv los. Auch das Mercedes C 250 Coupé marschiert bei Vollgas so vehement voran, dass man niemals nur einen 1,8-Liter unter der Haube vermuten würde. Bei beiden Triebwerken setzen die Lader sanft und mit nur geringer Verzögerung ein. Aber sie ist spürbar.
Im BMW 325i Coupé dagegen gibt es keine. Gas geben heißt: Der Reihensechser dreht ruck, zuck hoch. Unangestrengt, ansatzlos, quirlig. Gefragt nach den Vorzügen eines frei saugenden Vielzylinders würde man diesen Dreiliter anführen und gleichzeitig ein Soundfile seines wohltemperierten Verbrennungsgeräuschs vorspielen. Und müsste dennoch hinzufügen, dass es sich dabei um eine Art Grabrede samt Requiem handelt: Bald hat es sich ausgesaugt. Bei der Effizienz ist die Kombination aus kleinem Vierzylinder und Turbolader unschlagbar – so lautet zumindest die derzeitige Lehrmeinung.
Doch das BMW 325i Coupé scheint sein Alleinstellungsmerkmal ohne Not aufzugeben – zugunsten einer Allerweltslösung: Der Sauger wird nach und nach durch einen Turbo-Vierzylinder ersetzt. Sowohl auf der besonders bummelig gefahrenen auto motor und sport-Normrunde als auch im Test-Durchschnitt ist der Sechszylinder-Sauger des BMW 325i Coupé am sparsamsten. Trotz eines exzellent funktionierenden Start-Stopp-Systems liegt der Wert des Turbos im Mercedes C 250 Coupé rund einen Liter darüber. Und auch das Audi A5 Coupé 2.0 TFSI kommt nur in Reichweite des BMW 325i Coupé, verbraucht aber einen Hauch mehr. Sein Start-Stopp-System erreicht nicht die von Mercedes gezeigte Geschmeidigkeit.
Höchster Fahrspaßfaktor im BMW
Geht es um die Freude am Fahren, erfüllt BMW die Werbebotschaft voll – seit man in München den Federungskomfort wieder entdeckt und unnötige Härte aus der Serienabstimmung verbannt hat. Das BMW 325i Coupé fühlt sich kompakter an als seine Konkurrenten, dreht versammelt aus der Hüfte, spielt gekonnt den Vorteil der antriebsfreien Vorderachse aus, lässt sich mit seiner perfekten Lenkung millimetergenau in der Kurve platzieren. Dass das BMW 325i Coupé der technische Oldie im Feld ist, zeigt sich nur an den längsten Bremswegen.

Mercedes ungewohnt sportlich
Seine traditionelle Vorbildfunktion hat das Mercedes C 250 Coupé beim Komfort zugunsten einer bei der C-Klasse bislang ungekannten Dynamik aufgegeben. Mit neuer, strafferer Abstimmung wirft er sich begeisternd in Kurven, was schon stark an das BMW 325i Coupé erinnert. Mit einem Druck auf die Sporttaste des adaptiven Fahrwerks lässt sich dieser Charakter noch verstärken – auf der Autobahn sollte man allerdings besser die Finger davon lassen, sonst nimmt die Unruhe im Fahrwerk dem Mercedes C 250 Coupé jegliche Langstreckentauglichkeit.
Als Fronttriebler schlägt sich das Audi A5 Coupé 2.0 TFSI ehrbar, lässt sich weder auf der Landstraße noch bei der Fahrdynamikprüfung abhängen, zeigt aber das Manko der doppelt belasteten Vorderräder: Sie müssen Längs- und Querkräfte übertragen, was im Grenzbereich zu harschen ESP-Eingriffen und leichtem Zerren in der Lenkung führen kann. Ohnehin hinkt Letztere in Sachen fühlbarem Fahrbahnkontakt hinterher.
Audi A5 Coupé knapp vor Mercedes C 250 Coupé
Bei der Addition der Kapitel bringen das Audi A5 Coupé 2.0 TFSI am Ende nicht nur seine brillante Bremsleistung, sondern auch seine niedrigeren Innengeräusche knapp vor das Mercedes C 250 Coupé. Dieser leistet sich mit hörbarem Zischen rund um den Seitenspiegel ungewöhnliche Schwächen und liegt trotz adaptivem Fahrwerk (optional) auch beim Federungskomfort nicht vor dem Audi; vielmehr bringt das Mercedes C 250 Coupé sich mit dem teuren Extra bei den Kosten in eine schlechtere Position.
Gerade in einer Zeit, da sich emporstrebende Hersteller mit Dynamik-Versprechen zu übertrumpfen suchen, hat BMW die eigene Mitte wieder entdeckt und Gefallen an der Harmonie gefunden – als Balance aus Langstreckenkomfort und Kurvenverliebtheit. Das vollendet den Coupé-Genuss und bringt dem BMW 325i Coupé den Sieg.

(Quelle: auto-motor-und-sport, 20.06.2011)

Ex-Stubenhocker #76687, 14. Dezember 2011, um 12:00

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k_Uno, 14. Dezember 2011, um 12:05

Gegenwart und Vergangenheit

Die Dokumentationsstätte Stalag 326 (VI K) Senne befindet sich im ehemaligen Arrestgebäude des gleichnamigen Kriegsgefangenenlagers.

In dem Lager wurden vorwiegend sowjetische Kriegsgefangene, aber auch Kriegsgefangene mit anderer Nationalität untergebracht, wie zum Beispiel französische, polnische und italienische Kriegsgefangene.

Die zeitgenössische Dauerausstellung auf dem heutigen Gelände des Polizeiausbildungsinstitutes Erich Klausener informiert eindrucksvoll über die Geschichte des Kriegsgefangenenlagers Stalag 326 (VI K) Senne.

Es werden einige seltene Handwerksarbeiten von Kriegsgefangenen ausgestellt. Besonders die sehr seltene Farb-Diaserie eines damaligen Lagerarztes aus dem Jahre 1941/42 veranschaulicht nicht nur die leidvolle Geschichte der Kriegsgefangenen, sondern dokumentiert unter anderem auch den Aufbau des Lagers. Zudem wird neuerdings der amerikanische Dokumentarfilm von der Befreiung des Lagers gezeigt.

Sternchendanny, 14. Dezember 2011, um 17:57

Das 327. Sternenkorps war eine 36.864 Mann starke Einheit der 2. Sektor Armee der System-Armee Alpha in der Großen Armee der Republik. Es wurde von Klon-Marschall-Kommandant CC-5052 "Bly" und Jedi-General Aayla Secura kommandiert.

k_Uno, 14. Dezember 2011, um 18:01

Flavius Valens (griechisch Oualis Οὐάλης, * 328 im pannonischen Cibalae; † 9. August 378 in der Schlacht von Adrianopel) war römischer Kaiser im Osten in den Jahren 364 bis 378.

Sternchendanny, 17. Dezember 2011, um 00:14

um 329: Gregor von Nazianz, Bischof von Sasima, wird geboren

Ex-Stubenhocker #16680, 17. Dezember 2011, um 01:45

http://www.3-30film.de/

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