Unterhaltung: Beleidigung

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 18:37
zuletzt bearbeitet am 05. August 2017, um 18:39

paragr.189 StGb vielleicht?
---oder war das jetzt kein Quiz?^^

mmaker, 05. August 2017, um 19:08

Da_Capo,

ich weiss, dass das Antragsrecht in gewissen Fällen auf die Erben übergeht. Ich weiss aber nicht, ob Beleidigung einer dieser Fälle ist. Ich tippe aus dem Bauch heraus mal auf ja.

mmaker, 05. August 2017, um 19:10

189 StGb wohl nur, wenn der "Täter" davon Kenntnis hatte?

mmaker, 05. August 2017, um 19:12

1001: Das (ganze) Leben ist ein Quiz ;)

SKATVATER, 05. August 2017, um 19:16
zuletzt bearbeitet am 05. August 2017, um 19:16

tja John, was nicht von dir beantwortet wurde;
War das Restaurant nun geöffnet oder war der AB deswegen eingeschaltet weil es ein "Ruhetag" war. Und der Chef nur aus Höflichkeit, aber schweißgebadet vom putzen doch den Anruf angenommen hat. Und wenn es nicht dieser besagter Ruhetag war, hast du einen Tisch bestellt und was hast du gegessen und wie war die Qualität. Ist diese Lokalität empfehlenswert, und vor
allem kann und darf man dort auch SKAT spielen? GB.

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:16

1001,

den Par. 189 hast Du schön gesehen. Diese Vorschrift setzt einen "Verstorbenen" voraus, worauf sich dann aber auch der Vorsatz beziehen muss. JuH ging aber von einem lebenden Menschen aus.

Par. 189 ist nicht erfüllt, aber auch nicht Par. 185, denn diese Vorschrift setzt in Abgrenzung zu Par. 189 einen "lebenden" Menschen voraus, was aber nicht gegeben ist. Und eine versuchte Beleidigung ist nicht strafbar, wie Gaense zu recht schrieb.

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:20

Mmaker:

Erst wenn ein Straftatbestand erfüllt ist, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob etwaige Rechtsnachfolger Strafantrag für den Geschädigten stellen können.

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:21
Dieser Eintrag wurde entfernt.

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:29

Und nun andersrum:

Der Spieler Dagwood spiegelt dem user JuH wahrheitswidrig vor, der Geschäftsinhaber sei verstorben. JuH hatte sich bisher nicht getraut, dem Geschäftsinhaber mal gründlich die Meinung zu geigen. Nun fasst er aber Mut und spricht das Götz-Zitat auf den AB. Der mopsfidele Geschäftsinhaber hört den AB am nächsten Tag ab und stellt Strafantrag.

Ex-Stubenhocker #163552, 05. August 2017, um 19:33

"leck mich am arsch" ist aber nicht so schlimm.

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 19:40

§185 setzt einen Lebenden voraus, auf den sich dann auch der Vorsatz beziehen muss. Also greift 185 nicht.
189 ist aber auch nicht erfüllt, da er einen Verstorbenen voraussetzt. ^^

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 19:41
zuletzt bearbeitet am 05. August 2017, um 19:42

Ich fänd so einen Strang mit Rechtsfragen und Antworten ganz cool

MM, ja das Leben ist oft ein Quiz und manchmal hilft nur raten.

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:42

... hängt von der Beschaffenheit des Objektes ab, welches vom Gericht in Augenschein zu nehmen sein wird.^^

Ex-Stubenhocker #163552, 05. August 2017, um 19:43

kräftig, in der seichtheit des gegenwärtigen vielleicht bemerkenswert, aber landläufig doch gebräuchlich.

wo sagt man's?

der fleischfachverkäuferin im rewe, weil die frische blutwurst gerade aus ist?
seiner liebsten, weil sie ein omelett in eier-sind-bäh-zeiten als überraschung auf den tisch zaubert?
dem fußballvereinangestellten, weil die ticketpreise wieder erhöht wurden?
der knöllchenverteilerin, weil man 10 minuten überzogen hat?

Ex-Stubenhocker #163552, 05. August 2017, um 19:45

flucht der mensch so leise vor sich hin, weil termine verpasst wurden?

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 19:46

1001,

Du hast soeben das 2te juristische Staatsexamen bestanden. Mach' was draus.^^

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 19:56

da freu ich mich aber - muss jetzt den ganzen Abend nachdenken wie ich das am Besten einsetze.^^

Ex-Stubenhocker #212317, 05. August 2017, um 20:05

... Deiner Geschichte nach würde ich Dir Familien- und Erbrecht empfehlen.^^

JohnJohn, 05. August 2017, um 22:47

Mal ein bisschen weitergesponnen. Unschuldsvermutung, Schuldbeweis. Klar ist wohl, dass bei einem Abhören des AB eine vorliegende Beleidigung strafbar sein könnte. Ein AB wird bekanntlich, wenn ich mich technisch nicht irre, während der Ansage aber - also vor dem Pips, nachdem ich eine NACHRICHT sprechen kann - NICHT abgehört. Also fehlt logischerweise schon mal der Kläger. Schaltet der nun den AB während der Ansage aus und ich merke es nicht, so müsste man das Nichtmerken mir beweisen. Was schwierig sein dürfte. Merke ich jedoch von Anfang nicht, dass der AB nicht eingeschaltet ist, sei es nun aus Gründen, die ich zu vertreten hätte oder weil der Wirt sich einen Scherz erlaubt und so tut, als wäre er der AB, so bin ich trotzdem unschuldig, da es wohl kaum möglich sein wird, mir zu beweisen, dass ich in Kenntnis der wahren
Umstände den Wirt echt persönlich hätte beleidigen wollen. Ganz abgesehen davon fehlt dafür auch jeglicher Anlass, denn außer dem Ärger über seine Betriebsferien fehlt jedes Motiv. Und dieser Ärger dürfte als Motiv kaum ausreichen.

JohnJohn, 05. August 2017, um 22:56

@dacapo: Ich würde hier den Spieler Dagwood wegen Mordversuches anzeigen. Warum? Ganz einfach: Durch die wahrheitswidrige Mitteilung an mich hat er mich zu einer Tat inspiriert (dem GF richtig die Meinung zu sagen), die nicht nur an sich schon strafbar sein könnte (Verunglimpfung von Verstorbenen), sondern in ihrer tatsächlichen Erscheinungsform geeignet sein könnte, dass sich der noch nicht Verstorbenen über meine Meinungsäußerung so aufregt, dass er tatsächlich stirbt.
Dies ist vielleicht von Dagwood sogar so gewollt und damit wandert er ins Kittchen, während meine Beleidigung straffrei bleibt oder ich höchstens wegen versuchter Verunglimpfung eines Verstorbenen belangt werden könnte.

Juristisch betrachtet, haben wir hier wohl dazu beigetragen, dass ein scheinbar perfekter Mord dank unserer Vorausaufklärung niemals begangen werden kann. Die Lebensrettungsmedaille sollte uns sicher sein.

AlbrechtDerArme, 05. August 2017, um 23:01

Es gibt einen Unterschied zwischen:
"Leck mich am A****!"
und
"Du bist ein A****lecker!"

Wenn Dich das Thema interessiert, dann lies doch einfach einschlägige Gerichtsurteile (z.B.: AK249/09 ; Geschäftsnummer: 2 Cs 36 Js 7167/09).

Das ist alles reichlich ausdefiniert in der Rechtssprechung.

Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung.

In Deinem Fall gibt es keinen ehrabschneidenden Angriff. Rechtswiedrig ist auch nix dabei. Eine persönliche Zielrichtung (z.B.: "DU bist ..." oder "DER KELLNER gestern Abend ist ein A****) fehlt.
Ein Vorsatz muss auch erst nachgewiesen werden.

Es ist einfach nur belanglos.

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 23:03
Dieser Eintrag wurde entfernt.

Ex-Stubenhocker #202682, 05. August 2017, um 23:08

gelöscht.... musste einfach den Satz von Johnundhenry mehrmals lesen ^^

JohnJohn, 05. August 2017, um 23:14

"Ein Vorsatz muss auch erst nachgewiesen werden."
Stimmt, aber genau darum geht es doch letztlich bei allen entsprechenden Taten, bzw. Nichttaten, die ganze Rechtsprechung. Ein Staatsanwalt versucht, einen Vorsatz nachzuweisen, ein Verteidiger, genau diesen Nachweis auszuhebeln. Und mit deiner Äußerung "Es ist einfach nur belanglos" übernimmst du, AlbrechtderArme, die Rolle des Richters.

DerErsteSpieler, 05. August 2017, um 23:27
zuletzt bearbeitet am 05. August 2017, um 23:27

müsst ihr ein langweiliges leben führen

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