Unterhaltung: Man off de Year

Ex-Stubenhocker #162237, 26. Juni 2015, um 17:50

lieber einen smoothie, Johnny? 😄

georgbest, 26. Juni 2015, um 17:51

Oldesloer Korn ist echt ekelig, oder?

georgbest, 26. Juni 2015, um 17:52

Einen Hugo für den Johnny!

georgbest, 26. Juni 2015, um 17:58

Gott bewahre - da würde mir doch was fehlen.^^

heidi69, 26. Juni 2015, um 17:59

das ist jetzt doppeldeutig

georgbest, 26. Juni 2015, um 17:59

Pik Ass ist korrekt - liest sich aber etwas rustikal.

heidi69, 26. Juni 2015, um 17:59

das von ace

georgbest, 26. Juni 2015, um 18:01

Chris Roberts: Du, sag einfach du .....

LittleJoe, 26. Juni 2015, um 18:09

Johnny ist ein Walker

Bine60, 26. Juni 2015, um 18:10
zuletzt bearbeitet am 26. Juni 2015, um 18:11

https://www.youtube.com/watch?v=a5gFuX8HHJQ ^^

Breaki, 26. Juni 2015, um 18:11

Ich habe in diesem Thread keine Meinung, nur eine technische Frage: "Nun ist dieser Fwie davon, ..." Inwiefern davon? Da würde doch "Ex-Stubenhocker12345" oder so stehen?

Bine60, 26. Juni 2015, um 18:12

Breaki,
franz ist nur auf zeit gesperrt.
der ist in 2 wochen oder so wieder da...^^

Ex-Stubenhocker #159827, 26. Juni 2015, um 18:17

Walk on the line, Johnny Cash. (Johannes Bargeld )

Ex-Stubenhocker #159827, 26. Juni 2015, um 18:38

Johnny Cash war wirklich "blue".
In beiden Interpretationen.

Immer schwarze Kleidung und dazu diese tolle Stimme. R.I.P. good old Johnny.

LittleJoe, 26. Juni 2015, um 19:04

https://www.youtube.com/watch?v=lxONpx3cQ5c

georgbest, 26. Juni 2015, um 20:52

Hagenstein:

Das Urheberrecht ist sehr komplex - so richtig kennen sich da nur spezialisierte Anwälte aus. Hier ist der Fall aber recht einfach:

Auch Lichtbilder unterliegen dem Schutz des Urhebergesetzes, können also urheberrechtlich geschützt sein. Aber: Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Handelnde das geschützte Werk ohne Zustimmung des Urhebers (das wäre hier übrigens der Fotograph und nicht alfacoder) verbreitet, vervielfältigt oder bearbeitet. Nichts davon ist hier geschehen. Nach der Rechtsprechung stellt sich nämlich die Verlinkung auf Lichtbilder nicht als eine Verfielfältigung dar. Wenn das entsprechende Lichtbild gegen den Willen des Urhebers verbreitet, also ins Netz gestellt wird, hat sich der Urheber an den "Hochladenden" zu halten.

Bine60, 26. Juni 2015, um 22:53

alfa,
nenn es doch einfach anders...
schwachsinn ist gleich wieder dunkle sauce.

georgbest, 26. Juni 2015, um 22:59

alfacoder:

Halte Dich gefälligst raus, wenn ich Hagenstein auf dessen Frage hin antworte. Inhaltlich hast Du, wie auch sonst immer, ohnehin nichts beizutragen.

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